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KFGNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Von einem ungebührlichen Lärm iSd § 102 Abs 4 KFG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben wird, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, kann einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultem Sicherheitsorgan zugetraut werden (Hinweis E 14.3.1977, 1039/76, zur inhaltlich gleichen Rechtslage vor der 9. KFG-Nov) (hier: "Quietschen der Reifen" und "Aufheulen des Motors").
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020123.X04Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021