RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0168

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Wartezeit von etwa einer Stunde bis zum Eintreffen des Amtsarztes ist jedenfalls noch zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020168.X02

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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