RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0053 E 11. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Lenkungseigenschaft eines Beschuldigten kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG. (Hinweis auf E vom 12.6.1986, 86/02/0042)

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020138.X01

Im RIS seit

16.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten