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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Der Tatort ist iSd § 44 a lit a VStG hinsichtlich eines Deliktes gem § 23 Abs 2 StVO zwar ausreichend bestimmt, wenn zwar der Straßenname unrichtig angegeben wird, jedoch durch Bezugnahme auf einen weiteren Straßenzug einwandfrei klargestellt ist, wo die betreffende Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020135.X02Im RIS seit
16.11.1988