RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0135

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Tatort ist iSd § 44 a lit a VStG hinsichtlich eines Deliktes gem § 23 Abs 2 StVO zwar ausreichend bestimmt, wenn zwar der Straßenname unrichtig angegeben wird, jedoch durch Bezugnahme auf einen weiteren Straßenzug einwandfrei klargestellt ist, wo die betreffende Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020135.X02

Im RIS seit

16.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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