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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43;Rechtssatz
Werden in einer Verordnung nach § 43 StVO verschiedene Personen als "BERECHTIGTE" genannt, lautet aber die Zusatztafel zum Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 6 b StVO bloß "ausgenommen Kleinmotorräder, Anrainer und BERECHTIGTE", so ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht da sich nicht ergibt, wer sich zu den "Berechtigten" zählen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030003.X03Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010