RS Vwgh 1988/11/16 87/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z6b;
StVO 1960 §54 Abs1;
StVO 1960 §54 Abs2;

Rechtssatz

Werden in einer Verordnung nach § 43 StVO verschiedene Personen als "BERECHTIGTE" genannt, lautet aber die Zusatztafel zum Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 6 b StVO bloß "ausgenommen Kleinmotorräder, Anrainer und BERECHTIGTE", so ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht da sich nicht ergibt, wer sich zu den "Berechtigten" zählen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030003.X03

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten