RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0121

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0150 E 28. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Auf die unbestimmte und allgemeine Rüge des Beschuldigten, der Nystagmuswert müsse falsch erhoben worden sein, ist nicht einzugehen. (Hinweis auf E vom 18.2.1983, 81/02/0021, hinsichtlich Radargerät)

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020121.X03

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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