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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Rechtssatz
Das Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Haus- und Grundstücksausfahrt unter Benützung des davor befindlichen Gehsteiges ist sowohl nach § 24 Abs 3 lit b StVO als auch nach § 8 Abs 4 StVO zu bestrafen, weil der volle Unrechtsgehalt der Tat durch einen Schuldspruch nach der einen Bestimmung allein nicht voll ausgeschöpft wäre (Hinweis E 2.4.1987, 87/18/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020144.X02Im RIS seit
12.09.2006