RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0113

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Vorfrage, die durch das Gericht zu lösen wäre, liegt dann nicht vor, wenn das Gericht nur ein dem Beschuldigten und seiner Gattin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens begangenes Verhalten und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes zu prüfen hat (hier: gerichtliches Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage, Verwaltungsstrafverfahren wegen Mißachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Vorrangverletzung).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020113.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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