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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Vorfrage, die durch das Gericht zu lösen wäre, liegt dann nicht vor, wenn das Gericht nur ein dem Beschuldigten und seiner Gattin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens begangenes Verhalten und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes zu prüfen hat (hier: gerichtliches Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage, Verwaltungsstrafverfahren wegen Mißachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Vorrangverletzung).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020113.X02Im RIS seit
11.07.2001