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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass sich Polizeibeamte, insbesondere auf Grund einer gegebenen Auffälligkeit des Verhaltens des Besch sowie der eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlungen und des damit verbundenen Umgangs mit dem Besch, dessen Aussehen einprägen und ihn ohne weiteres bei einer rund zwei Monate nach dem Vorfall durchgeführten Gegenüberstellung als Lenker eines Fahrzeuges identifizieren können.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020113.X04Im RIS seit
11.07.2001