RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0113

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass sich Polizeibeamte, insbesondere auf Grund einer gegebenen Auffälligkeit des Verhaltens des Besch sowie der eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlungen und des damit verbundenen Umgangs mit dem Besch, dessen Aussehen einprägen und ihn ohne weiteres bei einer rund zwei Monate nach dem Vorfall durchgeführten Gegenüberstellung als Lenker eines Fahrzeuges identifizieren können.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020113.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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