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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des N J (auch: Z) in W, geboren am 22. Dezember 1980, vertreten durch D. Frank Bock, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18. April 2008, Zl. E1/554.377/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 18. April 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 und § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt bezeichnet:
"Der Beschwerdeführer wird durch den bekämpften Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Gewährung von Asyl in der Republik Österreich gem. § 3 AsylG 2005 verletzt."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 30. November 2004, Zl. 2004/18/0372, mwN).
2. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm bezeichneten "Recht auf Gewährung von Asyl in der Republik Österreich gem. § 3 AsylG 2005" verletzt werden, weil mit diesem Bescheid nicht über den von ihm gestellten Asylantrag entschieden wurde. Im Übrigen hindert die Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht die Gewährung von Asyl, und es tritt gemäß § 65 Abs. 2 FPG ein Rückkehrverbot außer Kraft, wenn einem Fremden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird.
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. zusammengesetzten Senat - mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. Juni 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180503.X00Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011