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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Rechtssatz
Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, S 294 und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, ENr. 25 zu § 22 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020144.X01Im RIS seit
12.09.2006