RS Vwgh 1988/11/16 88/03/0100

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
99/01 Straßenverkehr

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StraßenverkehrsAbk 1955 Art25;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl 1955/222, kann keine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einvernahme von Zeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren abgeleitet werden.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030100.X02

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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