RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0154

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich eines stehenden Fahrzeuges braucht die "Lenkereigenschaft" des Besch nicht in den Spruch aufgenommen zu werden, zumal es in Ansehung des Tatbestandes des § 23 Abs 2 StVO allein auf das Abstellen eines Fahrzeuges ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020154.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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