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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich eines stehenden Fahrzeuges braucht die "Lenkereigenschaft" des Besch nicht in den Spruch aufgenommen zu werden, zumal es in Ansehung des Tatbestandes des § 23 Abs 2 StVO allein auf das Abstellen eines Fahrzeuges ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020154.X01Im RIS seit
15.09.2006