RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0121

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0116 E 20. April 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 1986/105 kann auch dann angenommen werden, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuss, sondern auch auf andere Umstände wie etwa die Einnahme von Medikamenten oder Übermüdung zurückzuführen ist; dies gilt auch dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis auf E vom 12.11.1987, 87/02/0131).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020121.X04

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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