RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0145

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1475/67 E 1. April 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig ist und durch entsprechende Beweise gestützt wird.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X01

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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