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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 25. Februar 2008, Zl. 2Fr-241-1/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, mit dem über ihn ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt worden war, als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid am 4. Juli 2007 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb sich die erst am 27. Juli 2007 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweise.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vorgebracht, der erstinstanzliche Bescheid sei ihm erst am 24. Juli 2007 zugestellt worden. Dessen ungeachtet stützte sich die belangte Behörde ausschließlich auf die im Akt erliegende Zustellurkunde, ohne dem Beschwerdeführer die sich daraus ergebende Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Das wird in der Beschwerde zutreffend als Verfahrensfehler gerügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelbehörde nämlich verpflichtet, eine offenkundige Verspätung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis zu bringen; ansonsten hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu tragen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0006, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2007/10/0046).
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während der präsumtiven Zustellung mehrwöchig ortsabwesend gewesen und "erst am 19. bzw. 20.7.2007" zurückgekehrt sei, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, zumal unabhängig von diesem Vorbringen schon nach der Aktenlage (polizeilicher Erhebungsbericht vom 3. Mai 2007) Indizien auf periodische Abwesenheiten des Beschwerdeführers von der Abgabestelle vorliegen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG
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entgegen der Kostenverzeichnung in der Beschwerde - nur EUR 180,-
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ausmacht.
Wien, am 19. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210274.X00Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011