RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0121

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0116 E 20. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 1986/105 verbietet das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 o% oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 186/105 beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 o% und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 o% erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung eines der Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. (Hinweis auf E vom 18.3.1988, 87/18/0129 erg zu § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov, BGBl 1986/105) (hier: Alkohol in Verbindung mit Medikament)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020121.X01

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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