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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs4Rechtssatz
Das Vorbringen des Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren gem § 102 Abs 4 KFG, er sei von einer Pollenallergie befallen gewesen, weshalb er sich in einer "Notstandssituation" befunden habe und so rasch wie möglich eine Apotheke habe aufsuchen wollen, um Medikamente zur Linderung seines Leidenszustandes zu erwerben, vermag keinen schuldausschließenden Notstand iSd § 6 VStG darzutun, weil keine Rede davon sein kann, der Besch habe sich nur durch Begehung der ihm zur Last gelegten Handlungen - die zur Erregung ungebührlichen Lärms geführt haben - von einer schweren unmittelbar drohenden Gefahr befreien können, zumal schnelles Wegfahren nicht notwendigerweise mit "Reifenquietschen" und "Motorheulen" verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020123.X05Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021