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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG soll es dem Besch - und in der Folge dem VwGH - ermöglichen, zu überprüfen, ob die Beh den als erwiesen angenommenen Sachverhalt unter eine Norm subsumiert hat, die ein dementsprechendes Gebot oder Verbot zum Inhalt hat. Das setzt voraus, dass diese Norm vollständig und genau bezeichnet wird. Dabei ist auf die traditionelle Gliederung der Gesetze in Paragraphen, Absätze, Ziffern, Literae und Subliterae Bedacht zu nehmen. Es steht dem Gesetzgeber frei, ob und wie er den Normeninhalt systematisch gliedert. Die Verwaltungsstrafbehörden trifft die Verpflichtung, den Sitz der von ihnen angewendeten Strafnorm möglichst genau zu umschreiben; dabei haben sie jedenfalls die vom Gesetzgeber jeweils gewählten Gliederungselemente heranzuziehen (Hinweis E 17.5.1988, 87/04/0168). Die Verpflichtung zu einer darüber hinausgehenden, in den Gliederungseinheiten noch weiter differenzierenden Vorgangsweise (hier: § 12 Abs 1 erster, 2. oder 3. Satz KFG) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020111.X02Im RIS seit
08.09.2006