RS Vwgh 1988/11/16 87/13/0010

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Darstellung der Bemessungsgrundlage in der Berufungsentscheidung hat in einer dem Abgabepflichtigen, einsehbaren Weise zu erfolgen. Gibt die belangte Behörde in der angefochtenen Berufungsentscheidung die Grundlage der verwendeten Beträge nicht an, muß der Abgabepflichtige darauf verwiesen werden, daß es ihm auf der Grundlage des in der seinerzeitigen Berufungsentscheidung festgestellten steuerpflichtigen Umsatzes und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes unter Verwendung der ihm bekannten Daten möglich ist, die Richtigkeit der nunmehrigen Bemessungsgrundlagen zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130010.X01

Im RIS seit

16.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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