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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Übertretungen nach § 102 Abs 1 KFG können in Ansehung der im ersten Halbsatz des ersten Satzes normierten Verpflichtung jeweils nur in Verbindung mit anderen, im einzelnen zu bezeichnenden "hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" begangen werden (Hinweis E 3.7.1986, 85/02/0232). Auch die die Beschaffenheit von Kfz regelnden Vorschriften sind Teile des heranzuziehenden Tatbestandes und im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Bei einer Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 12 KFG ist auf die Gliederung des § 12 KFG in Absätze, nicht aber auch auf die Gliederung des Abs 1 in (3) Sätze Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020111.X01Im RIS seit
08.09.2006