RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0111

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §12;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Übertretungen nach § 102 Abs 1 KFG können in Ansehung der im ersten Halbsatz des ersten Satzes normierten Verpflichtung jeweils nur in Verbindung mit anderen, im einzelnen zu bezeichnenden "hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" begangen werden (Hinweis E 3.7.1986, 85/02/0232). Auch die die Beschaffenheit von Kfz regelnden Vorschriften sind Teile des heranzuziehenden Tatbestandes und im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Bei einer Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 12 KFG ist auf die Gliederung des § 12 KFG in Absätze, nicht aber auch auf die Gliederung des Abs 1 in (3) Sätze Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020111.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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