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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb;Rechtssatz
Lassen die auf einer Zusatztafel angeführten, das verordnete Verbot (hier: Fahrverbot für Motorräder gem § 52 lit a Z 6 b StVO) einschränkende Angaben nicht leicht (eindeutig) erkennen, für welchen Personenkreis das Verbot verordnet wurde bzw. welche Verkehrsteilnehmer davon ausgenommen wurden, so ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht, was zur Folge hat, dass sie keine Rechtswirkungen entfalten kann. (Hinweis auf E vom 25.4.1985, 84/02/0267)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030003.X01Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010