RS Vwgh 1988/11/16 87/03/0003

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z6b;
StVO 1960 §52 lita;
StVO 1960 §54 Abs1;

Rechtssatz

Lassen die auf einer Zusatztafel angeführten, das verordnete Verbot (hier: Fahrverbot für Motorräder gem § 52 lit a Z 6 b StVO) einschränkende Angaben nicht leicht (eindeutig) erkennen, für welchen Personenkreis das Verbot verordnet wurde bzw. welche Verkehrsteilnehmer davon ausgenommen wurden, so ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht, was zur Folge hat, dass sie keine Rechtswirkungen entfalten kann. (Hinweis auf E vom 25.4.1985, 84/02/0267)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030003.X01

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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