RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0145

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950 gebietet nicht, nähere Ausführungen in den Spruch aufzunehmen, weshalb die Behörde von einem Motorrad ausgeht. Es handelt sich hiebei um ein bloßes Begründungselement.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X04

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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