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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist das Beweismittel, auf welches sich die Partei (hier: der Beschuldigte) beruft, der Berufung nicht angeschlossen, so hat die Behörde zur Nachreichung aufzufordern, besonders wenn das Vorbringen (des Beschuldigten) nicht von vornherein ausschließen läßt, dem Beweismittel könne in Hinsicht auf das Beweisthema der angelasteten Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes Bedeutung zukommen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020157.X01Im RIS seit
11.07.2001