RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0157

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist das Beweismittel, auf welches sich die Partei (hier: der Beschuldigte) beruft, der Berufung nicht angeschlossen, so hat die Behörde zur Nachreichung aufzufordern, besonders wenn das Vorbringen (des Beschuldigten) nicht von vornherein ausschließen läßt, dem Beweismittel könne in Hinsicht auf das Beweisthema der angelasteten Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes Bedeutung zukommen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020157.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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