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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0096 E 23. März 1988 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatsache, dass dem Beschuldigten kein Verschulden an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall nachgewiesen werden kann, steht der Feststellung, dass er sich dennoch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, nicht entgegen. (Hinweis auf E vom 3.4.1985, 84/03/0335)
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Verfahrensrecht Entlastungsbeweis PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020121.X05Im RIS seit
11.09.2006