RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0096 E 23. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatsache, dass dem Beschuldigten kein Verschulden an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall nachgewiesen werden kann, steht der Feststellung, dass er sich dennoch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, nicht entgegen. (Hinweis auf E vom 3.4.1985, 84/03/0335)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Verfahrensrecht Entlastungsbeweis Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020121.X05

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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