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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
An welchen der beiden Ecken einer "T-Kreuzung" der Meldungsleger gestanden ist, ist unerheblich, wenn von beiden Ecken aus das tatsächliche Geschehen in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs 5 StVO wahrnehmbar war.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020136.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009