RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0155

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §4;

Rechtssatz

Es ist nicht "allgemein bekannt", dass im Rahmen der Auswertung einer Tachographenscheibe festgestellt werden kann, ob eine "ruckartige Verzögerung" (und damit eine Kollision) stattgefunden hat.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020155.X02

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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