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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist nicht "allgemein bekannt", dass im Rahmen der Auswertung einer Tachographenscheibe festgestellt werden kann, ob eine "ruckartige Verzögerung" (und damit eine Kollision) stattgefunden hat.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020155.X02Im RIS seit
12.09.2006