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UStGNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Einfuhr-USt ist eine Abgabe, welche nach ihrer normativen Ausgestaltung bei einer bestimmten Warenbewegung über die Zollgrenze, das ist die Einfuhr, zu erheben ist. Die Umstände, ob eine Lieferung oder Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vorliegt, ob der Importeur ein Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 und daher zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der entrichteten Einfuhr-USt gemäß § 12 Abs 1 Z 2 UStG 1972 berechtigt ist, ob der Gegenstand im Inland oder Ausland hergestellt worden ist, ob ein Eigentumswechsel stattfindet und ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht, sind tatbestandsbezogen unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160147.X05Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021