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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/266;Rechtssatz
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers gerichtet ist, kann nicht von einer in der Folge gegründeten GmbH & Co KG, deren Kommanditist die genannte physische Person geworden ist, rechtens erhoben werden, da eine Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 Abs 1 BAO bei Einbringung einer protokollierten Einzelfirma in eine KG nicht vorliegt (Hinweis B 19.3.1987, 85/16/0088). Ergeht ein Abgabenbescheid in erster Instanz an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers und beruft eine in der Folge gegründete GmbH & Co KG, deren Kommanditist dieser Unternehmer geworden ist, dagegen, so ist die Berufung wegen Nichtvorliegens der genannten Gesamtrechtsnachfolge und somit mangels Berechtigung zur Erhebung der Berufung nach § 246 Abs 1 BAO zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160078.X01Im RIS seit
17.11.1988