RS Vwgh 1988/11/17 88/16/0078

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Veröffentlicht am 17.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §246 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/266;

Rechtssatz

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers gerichtet ist, kann nicht von einer in der Folge gegründeten GmbH & Co KG, deren Kommanditist die genannte physische Person geworden ist, rechtens erhoben werden, da eine Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 Abs 1 BAO bei Einbringung einer protokollierten Einzelfirma in eine KG nicht vorliegt (Hinweis B 19.3.1987, 85/16/0088). Ergeht ein Abgabenbescheid in erster Instanz an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers und beruft eine in der Folge gegründete GmbH & Co KG, deren Kommanditist dieser Unternehmer geworden ist, dagegen, so ist die Berufung wegen Nichtvorliegens der genannten Gesamtrechtsnachfolge und somit mangels Berechtigung zur Erhebung der Berufung nach § 246 Abs 1 BAO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160078.X01

Im RIS seit

17.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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