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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1166;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 180;Rechtssatz
Stellt der Hersteller einer Ware auch das Material zur Verfügung, dann ist nach § 1166 ABGB im Zweifel ein Kaufvertrag anzunehmen. Ist allerdings die Sache gerade für die Bedürfnisse des Bestellers und entsprechend seinen Wünschen anzufertigen, so liegt das Schwergewicht auf der Herstellung, sodaß der Vertrag iSd § 1166 ABGB als Werkvertrag zu qualifizieren ist (Hinweis auf OGH SZ 14/129; EvBl 1951/238; SZ 38/69; JBl 1971, 630). Wenn auch nach den Bestimmungen des ABGB auf einen solchen Vertrag die Vorschriften über den Kauf anzuwenden sind, so können wertzollrechtlich weder der Hersteller noch der Auftraggeber als unabhängiger Verkäufer bzw Käufer angesehen werden; denn dem Hersteller fehlt vor allem das eingentliche Verkaufswagnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160148.X05Im RIS seit
17.11.1988