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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 253;Rechtssatz
Wird eine Gesetzesstelle (hier § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955) als verfassungswidrig aufgehoben, so kann diese Aufhebung nicht nochmals erfolgen; ebensowenig könnte ein zweites Mal ausgesprochen werden, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160154.X02Im RIS seit
17.11.1988Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017