RS Vwgh 1988/11/17 87/16/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1988
beobachten
merken

Index

UStG
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z3
UStG 1972 §4 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 266;

Rechtssatz

Das geschuldete Entgelt für eine eingeführte Ware kann in einen Rechnungspreis und daneben noch zu erbringende weitere Leistungen aufgespalten sein. Die Summe der Leistungselemente ergibt das tatsächlich für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt oder den tatsächlich zu zahlenden Preis (Hinweis E 18.4.1985, 84/16/0237, VwSlg 5992 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160147.X06

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten