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UStGNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z3Beachte
Rechtssatz
Das geschuldete Entgelt für eine eingeführte Ware kann in einen Rechnungspreis und daneben noch zu erbringende weitere Leistungen aufgespalten sein. Die Summe der Leistungselemente ergibt das tatsächlich für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt oder den tatsächlich zu zahlenden Preis (Hinweis E 18.4.1985, 84/16/0237, VwSlg 5992 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160147.X06Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021