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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §258 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/266;Rechtssatz
Ein Beitritt zur Berufung ist förmlich und schriftlich zu erklären. Ein Beitritt ist erst möglich, wenn der (primär) AbgPfl Berufung ergriffen hat. Die bloße Anführung des Beitretenden in der Berufungsschrift bwz im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag die vom Gesetz geforderte schriftlich - somit förmliche - Erklärung als Beitretender zur Berufung nicht zu ersetzen (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160078.X02Im RIS seit
17.11.1988