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UStGNorm
BAO §243Beachte
Rechtssatz
Eine an den unrichtigen Bescheidadressaten gerichtete Berufungsvorentscheidung hat keineswegs die Wirkung, daß der unrichtig bezeichnete Bescheidadressat nunmehr Partei des Verwaltungsverfahrens wird, weil einerseits ein Wechsel der Partei rechtens nicht möglich ist, andererseits die Berufungsvorentscheidung ihre Wirkung als Bescheid durch den Vorlageantrag verloren hat und im angefochtenen Bescheid über die Berufung, nicht jedoch über einen Vorlageantrag abgesprochen wird (Hinweis B 19.3.1987, 85/16/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160147.X01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021