RS Vwgh 1988/11/17 87/16/0147

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Veröffentlicht am 17.11.1988
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Index

UStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243
BAO §276 Abs1
BAO §78 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 266;

Rechtssatz

Eine an den unrichtigen Bescheidadressaten gerichtete Berufungsvorentscheidung hat keineswegs die Wirkung, daß der unrichtig bezeichnete Bescheidadressat nunmehr Partei des Verwaltungsverfahrens wird, weil einerseits ein Wechsel der Partei rechtens nicht möglich ist, andererseits die Berufungsvorentscheidung ihre Wirkung als Bescheid durch den Vorlageantrag verloren hat und im angefochtenen Bescheid über die Berufung, nicht jedoch über einen Vorlageantrag abgesprochen wird (Hinweis B 19.3.1987, 85/16/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160147.X01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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