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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde zusätzlich zu den beiden erstinstanzlichen Aufträgen (hier: nach dem Tir NatSchG) eine Reihe weiterer, von jenen trennbare Aufträge erteilt, überschreitet sie insoweit die ihr gesetzten Zuständigkeitsgrenzen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100102.X01Im RIS seit
23.01.2007