RS Vwgh 1988/11/21 88/10/0102

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Veröffentlicht am 21.11.1988
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs7;
NatSchG Tir 1975 §16 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §16 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde zusätzlich zu den beiden erstinstanzlichen Aufträgen (hier: nach dem Tir NatSchG) eine Reihe weiterer, von jenen trennbare Aufträge erteilt, überschreitet sie insoweit die ihr gesetzten Zuständigkeitsgrenzen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100102.X01

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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