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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs3;Rechtssatz
Eine mit einer gesundheitsbezogenen Angabe verbundene Täuschungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn diese Angabe nicht KONKRET - für den Verbraucher erkennbar - zum Ausdruck bringt, welche Wirkung(en) dem Produkt innewohnen soll(en). Diese Zulassung einer solcherart zu allgemein gehaltenen (unbestimmten) gesundheitsbezogenen Angabe kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100104.X03Im RIS seit
23.01.2007