RS Vwgh 1988/11/21 88/10/0104

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Veröffentlicht am 21.11.1988
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

Eine mit einer gesundheitsbezogenen Angabe verbundene Täuschungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn diese Angabe nicht KONKRET - für den Verbraucher erkennbar - zum Ausdruck bringt, welche Wirkung(en) dem Produkt innewohnen soll(en). Diese Zulassung einer solcherart zu allgemein gehaltenen (unbestimmten) gesundheitsbezogenen Angabe kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100104.X03

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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