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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen einer Konkretheit der beantragten Angabe in dem Sinne, dass nicht konkret - für den Verbraucher - zum Ausdruck gebracht wird, welche Wirkung(en) dem Produkt innewohnen, führt zwangsläufig zu unterschiedlichen und damit teilweise zu falschen Vorstellungen bei den angesprochenen Verbraucherkreisen über die wahre Wirkung des Produktes, weshalb die Zulassung einer solchen Angabe nach § 9 Abs 3 LMG nicht in Betracht kommt überdies ist dadurch die Prüfung des Wahrheitsgehaltes der gesundheitsbezogenen Angabe unmöglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100104.X04Im RIS seit
23.01.2007