RS Vwgh 1988/11/21 88/10/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1988
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Konkretheit der beantragten Angabe in dem Sinne, dass nicht konkret - für den Verbraucher - zum Ausdruck gebracht wird, welche Wirkung(en) dem Produkt innewohnen, führt zwangsläufig zu unterschiedlichen und damit teilweise zu falschen Vorstellungen bei den angesprochenen Verbraucherkreisen über die wahre Wirkung des Produktes, weshalb die Zulassung einer solchen Angabe nach § 9 Abs 3 LMG nicht in Betracht kommt überdies ist dadurch die Prüfung des Wahrheitsgehaltes der gesundheitsbezogenen Angabe unmöglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100104.X04

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten