RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0071

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §353;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (ARGE) kommt nach der Gewerbeordnung weder in Ansehung einer möglichen Gewerbeberechtigung noch auch etwa einer Inhabereigenschaft in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen die Rechtsstellung als Träger von Rechten und Pflichten zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040071.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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