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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §353;Rechtssatz
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (ARGE) kommt nach der Gewerbeordnung weder in Ansehung einer möglichen Gewerbeberechtigung noch auch etwa einer Inhabereigenschaft in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen die Rechtsstellung als Träger von Rechten und Pflichten zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040071.X01Im RIS seit
11.10.2006