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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Voraussetzung für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens iSd § 6 Abs 2 lit b Schrottlenkungs ist zwar das Vorliegen eines "begründeten" - dh eines nicht etwa substanzlosen - Einspruches eines Eisen oder Stahl erzeugenden Unternehmens. Wird aber ein derartig qualifizierter Einspruch erhoben, so hat die Behörde nach dem im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz der Offizialmaxime vorzugehen und die iSd § 6 Abs 2 lit b SchrottlenkungsG relevanten Sachverhaltsumstände, die vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegen, uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040042.X01Im RIS seit
11.07.2001