RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0042

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
SchrottlenkungsG 1985 §6 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens iSd § 6 Abs 2 lit b Schrottlenkungs ist zwar das Vorliegen eines "begründeten" - dh eines nicht etwa substanzlosen - Einspruches eines Eisen oder Stahl erzeugenden Unternehmens. Wird aber ein derartig qualifizierter Einspruch erhoben, so hat die Behörde nach dem im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz der Offizialmaxime vorzugehen und die iSd § 6 Abs 2 lit b SchrottlenkungsG relevanten Sachverhaltsumstände, die vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegen, uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040042.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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