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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Ein Antrag um Erstreckung einer gem § 59 Abs 2 AVG festgesetzten Erfüllungsfrist (hier: gem § 33 Abs 2 WRG) ist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten und gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den bestätigenden Berufungsbescheid ist wegen Unmöglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070099.X01Im RIS seit
16.11.2006