RS Vwgh 1988/11/22 88/07/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Ein Antrag um Erstreckung einer gem § 59 Abs 2 AVG festgesetzten Erfüllungsfrist (hier: gem § 33 Abs 2 WRG) ist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten und gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den bestätigenden Berufungsbescheid ist wegen Unmöglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070099.X01

Im RIS seit

16.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten