Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung war ausschließlich "der Werkstättenraum, sowie die Montagehalle im Erdgeschoss des Betriebsstättengebäudes". Tätigkeiten auf dem "Abstellplatz vor den Garagen", auf die die §§ 74 ff GewO zutreffen, könnten daher allenfalls tatbestandsmäßig nach § 366 Abs 1 Z 3 bzw. 4 GewO erfüllen, nicht aber die des § 367 Z 26 GewO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040109.X04Im RIS seit
22.11.1988