RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0109

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §367 Z26;

Rechtssatz

Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung war ausschließlich "der Werkstättenraum, sowie die Montagehalle im Erdgeschoss des Betriebsstättengebäudes". Tätigkeiten auf dem "Abstellplatz vor den Garagen", auf die die §§ 74 ff GewO zutreffen, könnten daher allenfalls tatbestandsmäßig nach § 366 Abs 1 Z 3 bzw. 4 GewO erfüllen, nicht aber die des § 367 Z 26 GewO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040109.X04

Im RIS seit

22.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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