Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Eine im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für ein zum bevorzugten Wasserbau erklärtes Wasserbauvorhaben enthaltene Verpflichtung des Bewilligungswerbers, die weitere Ausübung bestehender Rechte durch die Anpassung der bestehenden Anlagen an die durch das Wasserbauvorhaben geänderten Verhältnisse zu ermöglichen bzw. durch das Vorhaben bedingte Mehrkosten bei der Errichtung oder beim Betrieb derartiger Anlagen zu ersetzen, ist nicht als Entschädigung, sondern als an den Bewilligungswerber gerichtete Auflage anzusehen, für deren Kosten der Bewilligungswerber aufzukommen hat (Hinweis auf 26.6.1984, 84/07/0206, und 18.12.1984, 84/07/0214). Eine solche Regelung ersetzt den widerstrebenden Betroffenen gegenüber nicht die erforderliche Durchführung eines Eingriffes in die Rechte Dritter ermöglichenden Enteignungs- und Entschädigugnsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070084.X02Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012