RS Vwgh 1988/11/22 87/04/0129

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

GewerbeO
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §359 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Mit der bei der Augenscheinsverhandlung abgegebenen Erklärung "Der Bf wünscht sich den Anschluß an die Fernwärmeleitung, wenn diese in unmittelbarer Nähe vorbeigeführt wird; sollte die Waschmaschine und das Hochdruckreinigungsgerät erneuert werden, dann soll eine leisere eingebaut werden, die hinteren Parkplätze sollen nur für Betriebszwecke benützt werden; grundsätzlich erhebt er "jedoch gegen die Genehmigung ..keine Einwände" werden keine geeigneten qualifizierten Einwendungen erhoben, da sich dieser Erklärung nicht einmal entnehmen läßt, daß sich der Bf überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt erachtet.

Schlagworte

Fernwärmeleitung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040129.X03

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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