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GewerbeONorm
GewO 1973 §359 Abs4Rechtssatz
Mit der bei der Augenscheinsverhandlung abgegebenen Erklärung "Der Bf wünscht sich den Anschluß an die Fernwärmeleitung, wenn diese in unmittelbarer Nähe vorbeigeführt wird; sollte die Waschmaschine und das Hochdruckreinigungsgerät erneuert werden, dann soll eine leisere eingebaut werden, die hinteren Parkplätze sollen nur für Betriebszwecke benützt werden; grundsätzlich erhebt er "jedoch gegen die Genehmigung ..keine Einwände" werden keine geeigneten qualifizierten Einwendungen erhoben, da sich dieser Erklärung nicht einmal entnehmen läßt, daß sich der Bf überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt erachtet.
Schlagworte
Fernwärmeleitung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040129.X03Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021