RS Vwgh 1988/11/22 86/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3884/80 E 29. Oktober 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (hier: Magistrat Graz Baurechtsamt) sagt nichts darüber aus, von welcher Behörde der LH Graz der Bescheid ausgeht, da der Magistrat lediglich ein Hilfsorgan ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Da diese "Für den Gemeinderat: Senatsrat Dr. ..." lautet, ist der Bescheid eindeutig dem Gemeinderat der LH Graz zuzurechnen, wobei im Anlassfall auch in der Begründung darauf verwiesen wird, dass der Gemeinderat als Bauoberbehörde entschieden hat.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Amtssiegel Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040209.X04

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten