RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Anführung der Tatzeit mit "zwischen dem 10.3.1987 (gegen 14.30 Uhr) und dem 6.7.1987/17.10 Uhr)" ist nicht als ausreichend anzusehen, weil daraus nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Behörde dem Bfr die Begehung eines fortgesetzten Deliktes oder aber - punktuell - zeitlich bezeichnete Einzeltathandlungen zur

Last legte " ... (gegen 14.30 Uhr) ... (17.10 Uhr) -, zumal sich

die Verwaltungsbehörden in der Bescheidbegründung lediglich auf die Durchführung von Erhebungen zu den beiden angeführten Zeitpunkten bezog und der Tatvorwurf dahin geht, dass die Türe nicht geschlossen gewesen sei, ein Umstand der aber nicht etwa schon seiner Art nach eine Tatbegehung im gesamten Zeitraum zwischen den beiden im Spruch bezeichneten Zeitpunkten schlüssig indizieren würde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X03

Im RIS seit

22.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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