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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Sind die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen nicht in eindeutiger Weise (arg: "bzw") einem bestimmten hiefür in Betracht kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugeordnet, so mangelt im Spruch eine entsprechende Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gem § 44 a lit b VStG.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X04Im RIS seit
22.11.1988Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017