RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Sind die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen nicht in eindeutiger Weise (arg: "bzw") einem bestimmten hiefür in Betracht kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugeordnet, so mangelt im Spruch eine entsprechende Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gem § 44 a lit b VStG.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X04

Im RIS seit

22.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten