RS Vwgh 1988/11/22 88/07/0031

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 impl;
FlVfLG Tir 1978 §37;

Rechtssatz

Die Gestattung der Inanspruchnahme agrargemeinschaftlichen Grundes und der Waldwegbenützung für bloße Planungsarbeiten für ein Kraftwerk stellt keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und in die Interessen der Mitglieder der Agrargemeinschaft dar, dass dies schon die Aufhebung eines im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinschaft satzungsgemäß zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses durch die Agrarbehörde rechtfertigen würde. Über bloße Planungsmaßnahmen hinausgehenden Eingriffen der Kraftwerkseigner dem Gemeinschaftsvermögen gegenüber, sei es durch weitere Grundinanspruchnahme oder durch Wegbenützung, wird die Agrargemeinschaft im Rahmen der Verfolgung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Interessen ihrer Mitglieder jedoch zu wahren haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070031.X01

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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