Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des PUA in G, geboren am 30. Dezember 1974, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2008, Zl. E1/544.683/2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. November 2007, mit dem gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid der Erstbehörde sei dem Beschwerdeführer am 22. November 2007 zugestellt worden. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe am 6. Dezember 2007 geendet. Die mit 7. Dezember 2007 datierte und am 11. Dezember 2007 zur Post gegebene (bzw. die mit 11. Dezember 2007 datierte und am 13. Dezember 2007 zur Post gegebene) Berufung sei verspätet.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte auf die besondere Situation des Beschwerdeführers Rücksicht nehmen müssen. Dieser habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in der Justizanstalt Garsten befunden und keine Möglichkeit gehabt, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und nicht rechtskundig. Wäre das Parteiengehör gewahrt worden und wäre er entsprechend angeleitet worden, hätte er die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid am 22. November 2007 zugestellt worden ist. Die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG hat am 6. Dezember 2007 geendet. Die belangte Behörde hat die unstreitig nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Berufung zutreffend gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen betreffend die Unterlassung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht an der Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180494.X00Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009