RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §340 Abs4;
GewO 1973 §344 Abs1;
GewO 1973 §363 Abs2;
GewO 1973 §363 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2067/76 B 29. September 1976 VwSlg 9135 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann in der ihr im § 340 Abs 2 und § 344 Abs 1 GewO 1973 eingeräumten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nur insoweit verletzt sein, als ihr die subjektiven Rechte auf Abgabe eines Gutachtens, auf Erhebung der Berufung oder auf Sachentscheidung verweigert würden. Nur in diesem Umfang kommt ihr Beschwerdelegitimation gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu. Ein objektives Beschwerderecht, wie dies im § 363 Abs 2 und 3 GewO 1973 normiert ist, besteht nicht.

Schlagworte

Gewerberecht Fachgruppe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040221.X01

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten