Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2067/76 B 29. September 1976 VwSlg 9135 A/1976 RS 1Stammrechtssatz
Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann in der ihr im § 340 Abs 2 und § 344 Abs 1 GewO 1973 eingeräumten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nur insoweit verletzt sein, als ihr die subjektiven Rechte auf Abgabe eines Gutachtens, auf Erhebung der Berufung oder auf Sachentscheidung verweigert würden. Nur in diesem Umfang kommt ihr Beschwerdelegitimation gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu. Ein objektives Beschwerderecht, wie dies im § 363 Abs 2 und 3 GewO 1973 normiert ist, besteht nicht.
Schlagworte
Gewerberecht Fachgruppe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040221.X01Im RIS seit
17.10.2006