RS Vwgh 1988/11/22 84/07/0097

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Einebnungs-, Verdichtungs- und Abdeckungsarbeiten einschließlich einer Begrünung an einem bereits abgelagerten Müll - der nicht beseitigt, sondern auf dem genannten Grundstück belassen wird - stellen weder eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 lit b WRG dar, weil sie nicht die Behebung von "durch" eine (bereits eingetretene) Gewässerverunreinigung "verursachten Missständen" betreffen, noch eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 lit a WRG, wonach eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen wären. Bei solchen Arbeiten handelt es sich nicht um eine gelindere Art von zulässigen Maßnahmen, sondern um andere, als das Gesetz vorsieht. (Hinweis auf E vom 3.7.1984, 83/07/0301)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070097.X01

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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