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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Einebnungs-, Verdichtungs- und Abdeckungsarbeiten einschließlich einer Begrünung an einem bereits abgelagerten Müll - der nicht beseitigt, sondern auf dem genannten Grundstück belassen wird - stellen weder eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 lit b WRG dar, weil sie nicht die Behebung von "durch" eine (bereits eingetretene) Gewässerverunreinigung "verursachten Missständen" betreffen, noch eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 lit a WRG, wonach eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen wären. Bei solchen Arbeiten handelt es sich nicht um eine gelindere Art von zulässigen Maßnahmen, sondern um andere, als das Gesetz vorsieht. (Hinweis auf E vom 3.7.1984, 83/07/0301)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070097.X01Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012